Abschlussarbeit

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Aljoscha Merk

Koordinator Prüfungsausschuss Lehramt (Vertr.)

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+49 241 80 96373

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In jedem Bachelor- und Masterstudiengang wird eine Abschlussarbeit absolviert.

Bei der Anmeldung und Bearbeitung gilt es, bestimmte Vorgaben zu berücksichtigen.

Wichtige Regelungen

Regelungen zur Bearbeitungszeit und Umfang der Arbeit sowie weitere studiengangspezifische Regelungen finden Sie in der Übergreifenden Prüfungsordnung und der studiengangspezifischen Prüfungsordnung.

 

Wichtige Fragen zum Thema "Abschlussarbeiten"

Wie melde ich meine Abschlussarbeit an?

Wenn Sie eine Abschlussarbeit anmelden möchten, so wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren zuständigen Ansprechpartner im Zentralen Prüfungsamt.

Dieser prüft, ob Sie die Voraussetzungen, beispielsweise die erforderlichen CP oder Auflagen, erfüllen, um die Abschlussarbeit anmelden zu können, und händigt Ihnen dann einen Anmeldebogen aus.

Dieser Anmeldebogen muss im Anschluss mit Ihrem Prüfer ausgefüllt und dann wieder im ZPA eingereicht werden.

Ab wann läuft die Bearbeitungsfrist?

Die Bearbeitungsfrist beginnt mit der offiziellen Themenvergabe durch den Erstgutachter.

Wer darf Abschlussarbeiten ausgeben und betreuen?

Abschlussarbeiten ausgeben und betreuen darf gemäß ÜPO jede/r an der RWTH im jeweiligen Studiengang in Forschung und Lehre tätige ProfessorIn.

Gemäß Fakultätsregelung vom 30.05.2018 können darüber hinaus alle Dozenten und Dozentinnen, die im jeweiligen Studiengang in Forschung und Lehre tätig sind und eine Befugnis zur selbstständigen Lehre haben, ebenfalls Abschlussarbeiten ausgeben und betreuen.

Bei Masterarbeiten wird vorausgesetzt, dass mindestens eine/r der beiden GutachterInnen hauptamtlich tätige/r ProfessorIn, apl.-ProfessorIn oder PrivatdozentIn ist.

Wer darf als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter bestellt werden?

Das Zweitgutachten können alle Personen mit Befugnis zur selbständigen Lehre, die im jeweiligen Studiengang in Forschung und Lehre tätig sind, erstellen.

Kann ich eine fachfremde oder externe Person als Gutachterin oder Gutachter einsetzen?

Sofern es einen thematischen oder triftigen Grund gibt, können externe oder fachfremde Personen, die Zweitgutachten erstellen. Auch in diesem Fall wird vorausgesetzt, dass eine Befugnis zur selbstständigen Lehre vorliegt. 

Erstgutachten müssen in diesen Fällen durch Professoren oder Professorinnen erstellt werden, die im jeweiligen Studiengang in Forschung und Lehre tätig sind.

Um externe Gutachtende berufen zu können, müssen Studierende einen begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss stellen und diesen zusammen mit einer schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Gutachter bzw. des Gutachters bei der zuständigen Stelle des Prüfungsausschusses einreichen.

 

Kann ich die Bearbeitungsfrist für meine Abschlussarbeit verlängern?

Die Abgabefrist kann nur in wenigen Ausnahmefällen verlängert werden:

  • Die Mutterschutzfrist fällt in den Bearbeitungszeitraum.
    Es gelten die gesetzlichen Mutterschutzfristen. Die Verlängerung muss beim Prüfungsausschuss beantragt werden. Der errechnete Zeitraum für den Mutterschutz muss durch ein ärztliches Dokument nachgewiesen werden.
     
  • Es liegt ein Nachteilsausgleich vor.
     
  • Aufgrund der Aufgabenstellung ist eine Verlängerung notwendig.
    Die Verlängerung muss von den Studierenden beim Prüfungsausschuss beantragt und vom Aufgabensteller begründet werden. Die Bearbeitungszeit kann in diesem Fall maximal um vier Wochen bei einer Bachelorarbeit oder sechs Wochen bei einer Masterarbeit verlängert werden.

Kann ich den Titel meiner Abschlussarbeit nach der Anmeldung noch ändern?

In der Regel ist dies nicht möglich. Das Thema und die Aufgabenstellung darf nicht mehr verändert werden. Die Aufgabenstellung kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden (siehe Regelung in der Übergreifenden Prüfungsordnung ).

Fehler im Titel können hingegen über einen Antrag an den Prüfungsausschuss noch korrigiert werden. In Ausnahmefällen kann auch ein Untertitel noch hinzugefügt werden.

Wie und wo wird die Abschlussarbeit abgegeben?

Die Abschlussarbeit muss fristgerecht beim Zentralen Prüfungsamt abgegeben werden. Abschlussarbeiten die an anderer Stelle eingereicht werden, beispielsweise bei den Prüfern, können nicht berücksichtigt werden.

Zusätzlich müssen die folgenden Regelungen eingehalten werden, damit die Arbeit zur Bewertung freigegeben werden kann:

  • Es müssen zwei gedruckte und gebundene Exemplare eingereicht werden.
  • In einigen Studiengängen muss zusätzlich eine PDF-Datei der Arbeit auf einem Datenträger eingereicht werden. Ob in Ihrem Studiengang eine PDF-Datei erforderlich ist, können Sie in der jeweiligen fach- oder studiengangspezifischen Prüfungsordnung nachlesen.
  • Zusammen mit den Druckexemplaren muss die unterschriebene eidesstattliche Versicherung eingereicht werden. Verwenden Sie die eidesstattliche Versicherung, die auf der Internetseite des Zentralen Prüfungsamtes veröffentlich ist. Vordrucke von Instituten werden nicht akzeptiert.
  • Falls Sie in Ihrer Arbeit das RWTH-Logo verwenden möchten, müssen die geltenden Regelungen eingehalten werden, die auf der Internetseite des Zentralen Prüfungsamtes veröffentlicht sind.
  • Der Titel der eingereichten Abschlussarbeit muss dem Titel auf dem Anmeldebogen entsprechen.

Bei weiteren Fragen zu den Abgabemodalitäten kontaktieren Sie bitte die für Ihren Studiengang zuständige Ansprechperson beim Zentralen Prüfungsamt.